82 SchKG). Da es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um einen Urkunden- -9- prozess handelt, hat nicht nur der Gläubiger eine Urkunde für den Rechtsöffnungstitel vorzulegen, sondern muss auch der Schuldner seine Einwendungen gegen den Rechtsöffnungstitel grundsätzlich mit Urkunden glaubhaft machen. Der Richter muss mithin nicht vom Vorliegen der behaupteten Tatsachen überzeugt sein, aber aufgrund objektiver Elemente den Eindruck haben, dass sie sich ereignet haben, ohne jedoch die Möglichkeit auszuschliessen, dass sie sich anders ereignet haben (Art. 254 Abs. 1 ZPO; BGE 142 III 720 E. 4.1).