Mit Schreiben der Klägerin vom 3. Mai 2021 wurde die Beklagte aufgrund der Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 für Fr. 200'000.00 in Anspruch genommen. Die Beklagte wurde aufgefordert, diesen Betrag bis am 20. Mai 2021 auf das Konto Nr. aaa der B. AG zu bezahlen (Beilage 17 zum Rechtsöffnungsbegehren). Die von der Klägerin in Betreibung gesetzte Forderungssumme war demnach bei Zustellung des Zahlungsbefehls am 10. Juni 2021 und damit bei Anhebung der Betreibung (Art. 38 Abs. 2 SchKG) fällig.