Diese Solidarbürgschaftserklärung der Beklagten stellt nach dem in E. 3.2 Gesagten eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar. 3.3.2. Der Kreditbetrag von Fr. 1'000'000.00 wurde in der Zeit vom 13. Juli bis 14. August 2017 in mehreren Tranchen in Form eines Festen Vorschusses auf das Konto Nr. bbb der B. AG bei der Klägerin vollständig ausbezahlt -8-