Die Beklagte habe eine Kopie des Kündigungsschreibens vom 23. März 2021 und des Mahnschreibens vom 9. April 2021 erhalten. Eine offene Forderung könne nur dann durch einen Übertrag (Gutschrift auf ein Konto und gleichzeitige Belastung eines anderen Kontos, lautend auf denselben Schuldner) getilgt werden, wenn das andere Konto eine genügende Deckung aufweise und damit eine Verrechnung stattfinde, was vorliegend mit einem Guthaben von Fr. 18.76 nicht gegeben gewesen sei. Die Vorinstanz sei zutreffend zum Schluss gelangt, dass ein allfälliger Schadenersatzanspruch nicht schlüssig behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht worden sei.