Die nur teilweise Rückzahlung des Darlehens bis zum offenen Betrag von Fr. 625'000.00 ergebe sich ebenfalls aus den Akten. Die von der Beklagten erwähnten Umbuchungen innerhalb der gleichen Kundenbeziehung der B. AG (durch Belastung auf dem einen und Gutschrift auf dem anderen Konto, je lautend auf die B. AG) hätten nicht zu einer Rückzahlung des ausstehenden Darlehens geführt, sondern es habe per 31. März 2021 ein Sollsaldo von Fr. 630'229.62 bestanden, der am 6. April 2021 durch den Vizepräsidenten der B. unterschriftlich anerkannt worden sei.