2.3. Die Klägerin entgegnete in ihrer Beschwerdeantwort, die Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 sei rechtsgültig zustande gekommen. Die Auszahlung des Darlehens im Betrag von Fr. 1'000'000.00 an die B. AG sei mittels Urkunden belegt. Die nur teilweise Rückzahlung des Darlehens bis zum offenen Betrag von Fr. 625'000.00 ergebe sich ebenfalls aus den Akten.