Die Klägerin habe in der Replik anerkannt, dass das Konto der B. AG vorbehaltlos weitergeführt werde. Schliesslich habe die B. AG eine Schadenersatzforderung gegenüber der Klägerin, da Letztere eine verbuchte Mietzinszahlung nicht an die Vermieterin der B. AG weitergeleitet habe, was zu einer Zahlungsverzugskündigung geführt habe.