Weder sei die B. AG im Rückstand gewesen noch sei sie abgemahnt worden. Die Vorinstanz habe die als Beilagen 1 - 4 zur Stellungnahme vom 3. Januar 2022 eingereichten Konto- und Zahlungsbelege nicht berücksichtigt bzw. verkannt, dass die Belastungszahlungen per 31. März 2021 immer auch die Tilgung bzw. Rückzahlung der Schuld per 31. März 2021 zur Folge gehabt hätten. Die Saldoanerkennung der Klägerin gegenüber der B. AG mit einem Saldo von Fr. 18.76 sei rechtlich bindend. Die Klägerin habe in der Replik anerkannt, dass das Konto der B. AG vorbehaltlos weitergeführt werde.