2.2. Die Beklagte bestritt in ihrer Beschwerde das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels. Die Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 sei sodann infolge Tilgung der Darlehensforderung per Valuta 31. März 2021 kraft Gesetzes dahingefallen und erloschen. Die Beklagte habe für die Einrede der Tilgung der Hauptschuld von Fr. 625'000.00 per Valuta 31. März 2021 den vollen Urkundenbeweis erbracht. Weiter seien die Voraussetzungen der Belangbarkeit von Solidarbürgen vorliegend nicht gegeben. Weder sei die B. AG im Rückstand gewesen noch sei sie abgemahnt worden.