Dieser Saldo und sinngemäss auch die Zahlungspflicht seien von der B. AG schliesslich unterschriftlich anerkannt worden. Der geltend gemachte -5- Schadenersatzanspruch der Hauptschuldnerin B. AG gegenüber der Klägerin sei nicht schlüssig behauptet und damit auch nicht glaubhaft gemacht worden. Demnach bestehe eine gültige Bürgschaftsverpflichtung der Beklagten über Fr. 200'000.00 (im Sinne eines Rechtsöffnungstitels) und eine fällige, in der Höhe von Fr. 317'729.62 ungedeckte Hauptforderung. Deshalb sei im Umfang von Fr. 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung zu erteilen.