Die Klägerin habe anerkannt, dass das Darlehen bis auf Fr. 625'000.00 zurückgeführt worden sei bzw. der Anspruch gegenüber der B. AG nach Anrufung und Zahlung der C. als weiterer Bürgin per 3. Mai 2021 noch Fr. 317'729.62 betragen habe. Soweit die Beklagte die Tilgung des Darlehens geltend mache, sei nicht ersichtlich, wie dies geschehen sein solle. Die behaupteten Zahlungen seien lediglich Belastungen auf dem Konto der B. AG gewesen. Diese seien ungedeckt geblieben und der Saldo des entsprechenden Kontos habe danach einen Negativsaldo von Fr. 630'229.62 aufgewiesen. Dieser Saldo und sinngemäss auch die Zahlungspflicht seien von der B. AG schliesslich unterschriftlich anerkannt worden.