2. 2.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids im Wesentlichen aus, mit handschriftlich unterzeichneter Bürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 habe sich die Beklagte gegenüber der Klägerin verpflichtet, für einen Kredit zu Gunsten der B. AG über Fr. 1'000'000.00 (Hauptschuld) im Betrag von Fr. 200'000.00 einzustehen. Über den Rahmenkredit der B. AG bestehe ein von der Beklagten als Solidarbürgin handschriftlich mitunterzeichneter Vertrag. Die Bürgschaftsverpflichtung sei gültig zustande gekommen. Die Auszahlung des Darlehens von Fr. 1'000'000.00 sei urkundlich belegt zwischen dem 13. Juli 2017 und dem 14. August 2017 in mehreren Tranchen erfolgt.