II. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 11. April 2022 sei vollumfänglich abzuweisen. III. Das rechtsgültige Bestehen der Solidarbürgschaftsverpflichtung vom 12. Juni 2017 sei zu bestätigen. IV. Der Bank X., […], sei im Rahmen der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes R. provisorische Rechtsöffnung für folgende Forderung zu erteilen: Fr. 200'000.00 Forderung aus der Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 -4- V. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." Das Obergericht zieht in Erwägung: