3. Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass die Gesuchgegnerin der Gesuchstellerin den Betrag von CHF 1'000.00 direkt zu ersetzen hat. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 6. April 2022 zugestellten Entscheid erhob die Beklagte am 11. April 2022 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Entscheid des Bezirksgerichts Lenzburg vom 29. März 2022 aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen.