2.5. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg erkannte am 29. März 2022: " 1. In teilweiser Gutheissung des Rechtsöffnungsbegehrens wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. [vormals R.] (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2021) für den Betrag von CHF 200'000.00 provisorische Rechtsöffnung erteilt. 2. Im Übrigen wird auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten. -3-