2. 2.1. Mit Eingabe vom 23. November 2021 stellte die Klägerin beim Präsidium des Bezirksgerichts Lenzburg das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für die Forderung aus Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 in der Höhe von Fr. 200'000.00 und für die Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. 2.2. Die Beklagte ersuchte mit Stellungnahme vom 3. Januar 2022 um Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens sowie um Feststellung, dass die Solidarbürgschaft vom 12. Juni 2017 ungültig und nichtig sei. 2.3. Die Klägerin äusserte sich dazu mit Replik vom 21. Januar 2022. 2.4. Die Beklagte erstattete am 21. Februar 2022 die Duplik.