erforderlich gewesen wäre. Seiner Substantiierungspflicht kam er mit der blossen Auflistung seines Aufwands in der Kostennote nicht nach (vgl. E. 2.5 oben). Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'250.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'250.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.