Unter Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 180.00 deckt dieser Betrag zwar lediglich einen Zeitaufwand von rund 17 Stunden anstelle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (rund) 27 Stunden ab. Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 15. Dezember 2021 jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht und damit nicht dargetan, dass der von ihm gemäss Honorarnote betriebene Aufwand notwendig gewesen wäre resp. inwiefern – abweichend zum Durchschnittsfall – zur gehörigen Erledigung des übernommenen Prozessmandats ein Aufwand in geltend gemachter Höhe geradezu -9-