Anzumerken bleibt, dass die vorinstanzliche Verhandlung nicht – wie behauptet – über fünf Stunden dauerte, sondern gemäss Verhandlungsprotokoll 2 Stunden und 45 Minuten in Anspruch nahm. Dabei nahm ein beachtlicher Teil der Verhandlung die vom Beschwerdeführer auf 24 Seiten abgefasste sowie mündlich vorgetragene und somit durch die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (vgl. E. 2.4 hiervor) abgegoltene Replik ein, worin er grossmehrheitlich Tatsachenbehauptungen aufstellte (wie bspw. Vorbringen zum Einkommen und Bedarf seiner Klientin), welche er bereits in seinem (erst nach gerichtlicher Aufforderung und somit nachträglich substantiierten sowie ohne Beilagen eingereichten)