2.6. Insoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde neu behauptet, bereits aufgrund der über fünf Stunden dauernden vorinstanzlichen Verhandlung sei eine Grundentschädigung von bloss Fr. 2'500.00 nicht angemessen und er damit sinngemäss geltend machen will, es habe sich vorliegend um ein Verfahren mit überdurchschnittlichen Aufwendungen gehandelt, ist er damit aufgrund des Novenverbots in Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1 hiervor) nicht zu hören. Anzumerken bleibt, dass die vorinstanzliche Verhandlung nicht – wie behauptet – über fünf Stunden dauerte, sondern gemäss Verhandlungsprotokoll 2 Stunden und 45 Minuten in Anspruch nahm.