Rechnung zu tragen wäre (vgl. vorne E. 2.4), ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht wurde bzw. wird, inwiefern und aus welchen besonderen Gründen ihm zusätzliche Aufwendungen entstanden wären, welche nicht bereits durch die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (vgl. E. 2.3.2 und 2.4 hiervor) abgegolten sind.