Auch wenn für die Beurteilung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nicht ein Zuschlag nach § 7 Abs. 1 AnwT zu gewähren ist, sondern, da eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT), diesem Aufwand – wenn überhaupt – im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen wäre (vgl. vorne E. 2.4)