Mangels substantiierter Begründung des Honoraranspruchs war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher nicht gehalten, aufzuzeigen, welche Aufwandpositionen sie inwiefern als ungerechtfertigt erachtete. Ihr kann daher auch keine Verletzung der Begründungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie die Festsetzung des Pauschalhonorars in ihrem Entscheid genügend begründet hat. -8-