Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau einen Prozess betreffend Eheschutz führt, ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er sich über die in der offiziellen Entscheidsammlung des Kantons publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht. Dem Beschwerdeführer wäre es zudem jedenfalls zuzumuten gewesen, sich bereits vor Einreichung seiner Kostennote bei der Vorinstanz nach einer allfälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Eheschutzverfahren zu informieren. Er konnte daher zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren im Kanton Aargau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 ausgegangen wird.