2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht habe davon ausgehen müssen, bei der Vorinstanz weiterführende Darlegungen zu seiner Kostennote zu machen, inwieweit seine erbrachten Leistungen erforderlich gewesen seien, und er eine Gehörsverletzung darin erblickt, weil die Vorinstanz seine mit Kostennote aufgeführten Aufwandpositionen nicht einzeln geprüft habe, verfangen nicht. Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau einen Prozess betreffend Eheschutz führt, ist vom Beschwerdeführer zu erwarten, dass er sich über die in der offiziellen Entscheidsammlung des Kantons publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht.