Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), wohingegen Plädoyernotizen nicht als zusätzliche Rechtsschriften gelten, sondern mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst werden (Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer [ZSU.2022.37], E. 3.3). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines Anwaltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit ausserordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht -7-