Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), wohingegen Plädoyernotizen nicht als zusätzliche Rechtsschriften gelten, sondern mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst werden (Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer [ZSU.2022.37], E. 3.3).