AnwT als überdurchschnittlich präsentieren, die Grundentschädigung angemessen zu erhöhen ist. Mit dieser sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minderleistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT).