2.4. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhängigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens erfolgt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Eheschutzverfahren beträgt gemäss der mit AGVE 2002 Nr. 24 S. 78 veröffentlichten und dargelegten obergerichtlichen Praxis Fr. 2'500.00, wobei bei Verfahren, die sich gemessen an den Kriterien des § 3 Abs. 1 lit. b AnwT als überdurchschnittlich präsentieren, die Grundentschädigung angemessen zu erhöhen ist.