Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschalbetrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden (BGE 5D_62/2016 E. 4.1).