Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Aufwands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pauschaltarif nicht geändert (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.).