Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT), und zwar laut § 10 AnwT nach den §§ 3 bis 8 AnwT. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter die Festsetzung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge fällt (lit. d), die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt.