rens sowie die zahllosen weiteren Aufgaben einer Parteivertretung würden nach dem obergerichtlichen Grundhonorar gerade noch 8.88 Stunden verbleiben, dies zum bundesgerichtlich gerade noch als verfassungsmässig betrachteten Mindesttarif von Fr. 180.00 pro Stunde. Es sei offenkundig, dass der vorinstanzliche Pauschalbetrag somit entweder in zeitlicher Hinsicht unzureichend sei und keine adäquate Vertretung und Mandatsführung zulasse oder aber in eine unter der Angemessenheit der Entschädigung liegenden Entlohnung resultiere. -5-