Weiter liege das von ihm geltend gemachte Honorar von Fr. 5'591.00 in der unteren Hälfte des gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT vorgesehenen Ermessensspielraums von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 für die Honorarzumessung, ohne Berücksichtigung der Möglichkeit von weiteren Zuschlägen gemäss § 7 AnwT von bis zu 50 %. Er habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine mit Kostennote geltend gemachten Aufwendungen nicht als aussergewöhnlich hoch oder nicht erforderlich betrachtet werden würden. Entsprechend habe er auch nicht davon ausgehen müssen, weiterführende Darlegungen zu seiner Kostennote zu machen, inwieweit seine erbrachten Leistungen erforderlich gewesen seien.