norar von total Fr. 3'000.00 resultiere im Verhältnis zum entstandenen Aufwand von 27 Stunden etwa eine Entschädigung von Fr. 111.11 pro Stunde. Die verfügte Entschädigung liege damit nicht nur weit unter der bundesgerichtlichen Vorgabe der angemessenen Entschädigung von Fr. 180.00 pro Stunde i.S.v. BGE 132 I 201, sondern gar noch weit unter den bundesgerichtlich angewandten Selbstkosten einer Rechtsvertretung von Fr. 130.00 pro Stunde, weshalb die verfügte Entlohnung im Widerspruch zur erforderlichen Angemessenheit der Entschädigung gemäss Art. 122 ZPO stehe.