2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusammengefasst vor, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 122 ZPO angemessen zu entschädigen sei. Vorliegend sei ein Beratungshonorar von Fr. 5'951.00 zzgl. Auslagen, Gebühren sowie Mehrwertsteuer und damit ein zeitlicher Aufwand von 27.05 Stunden geltend gemacht worden. Beim von der Vorinstanz (um 20 % erhöhten) zugesprochenen Grundho- -4-