Es sei aber aufgrund der Beurteilung des vom Gericht unterbreiteten Vergleichs im Nachgang zur Verhandlung ein ausserordentlicher Zuschlag von 20 % zu gewähren. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 346.40 sowie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergebe sich ein Gesamthonorar von Fr. 3'604.10 ([Fr. 2'500.00 + Fr. 500.00 + Fr. 346.40] * 1.077).