AnwT berücksichtigt werden. Hier habe kein Eheschutzverfahren vorgelegen, welches sich in rechtlicher oder sachlicher Hinsicht als überdurchschnittlich schwierig präsentiert habe. Folglich sei von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Eine mündliche Replik bzw. Duplik gelte gemäss ständiger Praxis nicht als zusätzliche Rechtsschrift i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT. Es sei aber aufgrund der Beurteilung des vom Gericht unterbreiteten Vergleichs im Nachgang zur Verhandlung ein ausserordentlicher Zuschlag von 20 % zu gewähren.