2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau gelte in Eheschutzverfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand ein Grundhonorar für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 2'500.00 als angemessen. Mit diesem seien Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgedeckt. Notwendige überdurchschnittliche Aufwendungen könnten im Rahmen von Zuschlägen gemäss § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt werden.