2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung seiner Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 6'782.30 auszurichten. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 22. März 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staatskasse." 3.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: