Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 14. Februar 2022 wurde das von B. (Gesuchstellerin im Verfahren [...] betreffend Eheschutz) mit Eingabe vom 21. September 2021 (Postaufgabe) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gerichtspräsidium Zurzach bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsvertreter wurde der von B. bevollmächtigte Beschwerdeführer eingesetzt. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2021 beim Gerichtspräsidium Zurzach für seine Tätigkeit eine Kostennote über den Betrag von Fr. 6'782.30 (inkl. Fr. 346.40 Auslagen und Fr. 484.90 Mehrwertsteuer) ein.