Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2022.90 / rb (SF.2021.17) Art. 33 Entscheid vom 27. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Walker Beschwerde- A._____, führer [...] Beschwerde- Bezirksgericht Zurzach, Präsidium des Familiengerichts, gegner Hauptstrasse 40, 5330 Bad Zurzach Gegenstand Eheschutzverfahren / Kostenbeschwerde des unentgeltlichen Rechtsver- treters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 14. Februar 2022 wurde das von B. (Gesuchstellerin im Verfahren [...] betreffend Eheschutz) mit Eingabe vom 21. September 2021 (Postauf- gabe) gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Gerichtspräsidium Zurzach bewilligt. Als unentgeltlicher Rechtsvertre- ter wurde der von B. bevollmächtigte Beschwerdeführer eingesetzt. 2. 2.1. Der Beschwerdeführer reichte am 15. Dezember 2021 beim Gerichtspräsi- dium Zurzach für seine Tätigkeit eine Kostennote über den Betrag von Fr. 6'782.30 (inkl. Fr. 346.40 Auslagen und Fr. 484.90 Mehrwertsteuer) ein. 2.2. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies die Gerichtspräsidentin von Zur- zach die Gerichtskasse an, dem Beschwerdeführer ein Honorar von Fr. 3'604.10 (inkl. Fr. 346.40 Auslagen und Fr. 257.70 Mehrwertsteuer) auszubezahlen. 3. 3.1. Gegen diese ihm am 29. März 2022 zugestellte Verfügung erhob der Be- schwerdeführer beim Obergericht des Kantons Aargau am 8. April 2022 fristgerecht Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 22. März 2022 sei aufzu- heben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung seiner Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren in der Höhe von Fr. 6'782.30 auszurichten. 3. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 22. März 2022 aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei- sen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Staats- kasse." 3.2. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 verzichtete die Vorinstanz mit Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung. -3- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Gegen den Entscheid über die Höhe der Entschädigung eines unentgeltli- chen Rechtsbeistandes oder einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), sofern der Kostenentscheid wie vorliegend selbständig, d.h. nicht zusammen mit der Hauptsache, angefochten wird (Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensicht- lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2. 2.1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen, gemäss Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Aargau gelte in Eheschutzverfahren mit einem durchschnittlichen Aufwand ein Grundhono- rar für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in der Höhe von Fr. 2'500.00 als angemessen. Mit diesem seien Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgedeckt. Notwendige überdurchschnittliche Aufwendungen könnten im Rahmen von Zuschlägen gemäss § 6 Abs. 3 AnwT berücksichtigt werden. Hier habe kein Eheschutzverfahren vorgelegen, welches sich in rechtlicher oder sachli- cher Hinsicht als überdurchschnittlich schwierig präsentiert habe. Folglich sei von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Eine mündliche Replik bzw. Duplik gelte gemäss ständiger Praxis nicht als zu- sätzliche Rechtsschrift i.S.v. § 6 Abs. 3 AnwT. Es sei aber aufgrund der Beurteilung des vom Gericht unterbreiteten Vergleichs im Nachgang zur Verhandlung ein ausserordentlicher Zuschlag von 20 % zu gewähren. Un- ter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 346.40 so- wie der Mehrwertsteuer von 7.7 % ergebe sich ein Gesamthonorar von Fr. 3'604.10 ([Fr. 2'500.00 + Fr. 500.00 + Fr. 346.40] * 1.077). 2.2. Mit Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen und zusam- mengefasst vor, dass ein unentgeltlicher Rechtsbeistand gemäss Art. 122 ZPO angemessen zu entschädigen sei. Vorliegend sei ein Beratungshono- rar von Fr. 5'951.00 zzgl. Auslagen, Gebühren sowie Mehrwertsteuer und damit ein zeitlicher Aufwand von 27.05 Stunden geltend gemacht worden. Beim von der Vorinstanz (um 20 % erhöhten) zugesprochenen Grundho- -4- norar von total Fr. 3'000.00 resultiere im Verhältnis zum entstandenen Auf- wand von 27 Stunden etwa eine Entschädigung von Fr. 111.11 pro Stunde. Die verfügte Entschädigung liege damit nicht nur weit unter der bundesge- richtlichen Vorgabe der angemessenen Entschädigung von Fr. 180.00 pro Stunde i.S.v. BGE 132 I 201, sondern gar noch weit unter den bundesge- richtlich angewandten Selbstkosten einer Rechtsvertretung von Fr. 130.00 pro Stunde, weshalb die verfügte Entlohnung im Widerspruch zur erforder- lichen Angemessenheit der Entschädigung gemäss Art. 122 ZPO stehe. Die Vorinstanz habe zudem darauf verzichtet, die in seiner Honorarnote geltend gemachten Einzelaufwendungen zu prüfen und allenfalls zu bean- standen. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern seine in der detaillierten Leis- tungsabrechnung der Kostennote aufgeführten Aufwendungen nicht ge- rechtfertigt oder übermässig gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass die Honorarzumessung weder in der pauschalen Erstzumessung noch in einer angezeigten "Kontrollrechnung" zur Wahrung der angemes- senen Entlohnung anhand des Einzelfalls erfolgt sei. Die Vorinstanz habe sein Honorar daher ohne angemessene Berücksichtigung der konkreten Aufwendungen in unzulässiger Weise pauschalisiert. Weiter liege das von ihm geltend gemachte Honorar von Fr. 5'591.00 in der unteren Hälfte des gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT vorgesehenen Ermes- sensspielraums von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 für die Honorarzumes- sung, ohne Berücksichtigung der Möglichkeit von weiteren Zuschlägen ge- mäss § 7 AnwT von bis zu 50 %. Er habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass seine mit Kostennote geltend gemachten Aufwen- dungen nicht als aussergewöhnlich hoch oder nicht erforderlich betrachtet werden würden. Entsprechend habe er auch nicht davon ausgehen müs- sen, weiterführende Darlegungen zu seiner Kostennote zu machen, inwie- weit seine erbrachten Leistungen erforderlich gewesen seien. Zwar habe die Vorinstanz dem Einzelfall insoweit zumindest formell Rechnung getra- gen, als sie einen Zuschlag von 20 % gewährt und auf die Nachbearbeitung des Vergleichs verwiesen habe. Dies stelle jedoch lediglich eine weitere pauschalisierte Verfügung dar, welche ohne Berücksichtigung des Einzel- falls und der Kostennote vom 15. Dezember 2021 erfolgt sei. In casu habe alleine die Verhandlung über 5 Stunden gedauert. Für Aktenstudium, Vor- besprechung, Korrespondenz und die Ausarbeitung des Eheschutzbegeh- rens sowie die zahllosen weiteren Aufgaben einer Parteivertretung würden nach dem obergerichtlichen Grundhonorar gerade noch 8.88 Stunden ver- bleiben, dies zum bundesgerichtlich gerade noch als verfassungsmässig betrachteten Mindesttarif von Fr. 180.00 pro Stunde. Es sei offenkundig, dass der vorinstanzliche Pauschalbetrag somit entweder in zeitlicher Hin- sicht unzureichend sei und keine adäquate Vertretung und Mandatsführung zulasse oder aber in eine unter der Angemessenheit der Entschädigung liegenden Entlohnung resultiere. -5- 2.3. 2.3.1. Die kantonale Tarifhoheit (Art. 96 ZPO) umfasst die Kompetenz der Kan- tone, die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu regeln. Der Bundesgesetzgeber hat darauf verzichtet, in der Schweize- rischen Zivilprozessordnung die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsanwalts zu regeln und den Grundsatz der vollen Entschädigung durchzusetzen. Art. 122 ZPO verlangt lediglich, die Entschädigung müsse angemessen sein (BGE 137 III 185; BGE 5A_157/2015 E. 3.1). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Verfahren vor aargauischen Gerichtsbehörden in Zivil- und Verwaltungssachen bemisst sich nach den Vorschriften des aargauischen Dekrets über die Entschädi- gung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT), und zwar laut § 10 AnwT nach den §§ 3 bis 8 AnwT. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wird bei nicht vermögensrechtlichen Streitsachen, worunter die Festset- zung familienrechtlicher Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge fällt (lit. d), die Grundentschädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festgesetzt. In Summarsachen – dazu zählen Eheschutz-, Präliminar- und die entsprechenden Abänderungsver- fahren (Art. 271 lit. a und Art. 276 ZPO), nicht aber die Vollstreckungsver- fahren – beträgt die Grundentschädigung 25 bis 100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT). Mit der expliziten Erwähnung des "mutmasslichen Auf- wands des Anwalts" neben der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles als Bemessungskriterium in der per 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Fassung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT wurde der Charakter dieser Bestimmung als Pau- schaltarif nicht geändert (AGVE 2013 Nr. 75 S. 396 f.). 2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das An- waltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentari- fen erweisen sich dann als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall aus- serhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleis- teten Diensten stehen (BGE 141 I 124 E. 4.3). Ausgangspunkt ist eine Ge- samtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Fal- les. Wird ein Anwaltshonorar nach dem massgebenden Tarif als Pauschal- betrag ausgerichtet, kann von einer Beurteilung der einzelnen Positionen einer eingereichten Honorarrechnung grundsätzlich abgesehen werden (BGE 5D_62/2016 E. 4.1). Das pauschalierende Vorgehen setzt nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.00 voraus. Es ist nicht in das Belieben eines Rechtsvertreters gestellt, durch -6- das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen. Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, ist der tatsächlich geleistete Aufwand zunächst nur sehr bedingt massgebend. Gleichwohl sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen zu entschädi- gen. Wird mit Blick auf den im Anwaltstarif gesetzten Rahmen erkennbar, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu einer Ent- schädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungs- pflichtig angesehen wird, muss der Rechtsvertreter – von sich aus, gege- benenfalls auf gerichtliche Aufforderung hin – darlegen, inwiefern zur ge- hörigen Erledigung des Prozessmandats ein solcher Aufwand erforderlich war. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen in der Honorarnote ist hierfür allerdings nicht ausreichend. Jedenfalls wenn ein Anwalt weiss oder zumindest in Erfahrung bringen kann, auf welchen Pauschalbetrag die zu- ständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren gleicher Art die Grund- entschädigung praxisgemäss festsetzt, hat der Rechtsvertreter eine sub- stantiierte Begründung seines Honoraranspruchs zu erbringen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). 2.4. Der Kanton Aargau gehört zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädi- gung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebe- nen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen nach streitwertabhän- gigen Tarifen bzw. innerhalb eines Kostenrahmens erfolgt (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Eheschutz- verfahren beträgt gemäss der mit AGVE 2002 Nr. 24 S. 78 veröffentlichten und dargelegten obergerichtlichen Praxis Fr. 2'500.00, wobei bei Verfah- ren, die sich gemessen an den Kriterien des § 3 Abs. 1 lit. b AnwT als über- durchschnittlich präsentieren, die Grundentschädigung angemessen zu er- höhen ist. Mit dieser sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechts- schrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Wird das Verfahren nicht vollständig durchgeführt oder vertrat der Anwalt eine Partei nicht während des ganzen Verfahrens, vermindert sich die Entschädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT entsprechend den Minder- leistungen des Anwaltes (§ 6 Abs. 2 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT), wohingegen Plädoyernotizen nicht als zusätzliche Rechts- schriften gelten, sondern mit der Vergütung für die Verhandlung erfasst werden (Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer [ZSU.2022.37], E. 3.3). Erfordert ein Verfahren ausserordentliche Aufwendungen eines An- waltes, z.B. in Rechnungsprozessen, Patentprozessen, Verfahren mit aus- serordentlich umfangreichem oder fremdsprachigem Aktenmaterial, bei Vertretung mehrerer Klienten, in Verfahren, in denen ausländisches Recht -7- in Frage steht, oder bei ausgedehnten Beweiserhebungen, kann die Ent- schädigung gemäss den §§ 3–6 AnwT um bis zu 50 % erhöht werden. Er- fordert ein Verfahren nur geringe Aufwendungen, vermindert sich die Ent- schädigung um bis zu 50 % (§ 7 AnwT). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist ausserordentlichem Aufwand allerdings stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rech- nung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91). 2.5. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nicht habe davon aus- gehen müssen, bei der Vorinstanz weiterführende Darlegungen zu seiner Kostennote zu machen, inwieweit seine erbrachten Leistungen erforderlich gewesen seien, und er eine Gehörsverletzung darin erblickt, weil die Vor- instanz seine mit Kostennote aufgeführten Aufwandpositionen nicht einzeln geprüft habe, verfangen nicht. Als Rechtsanwalt, der im Kanton Aargau ei- nen Prozess betreffend Eheschutz führt, ist vom Beschwerdeführer zu er- warten, dass er sich über die in der offiziellen Entscheidsammlung des Kan- tons publizierte Rechtsprechung in diesem Bereich kundig macht. Dem Be- schwerdeführer wäre es zudem jedenfalls zuzumuten gewesen, sich be- reits vor Einreichung seiner Kostennote bei der Vorinstanz nach einer all- fälligen Praxis bezüglich der Anwaltshonorare in Eheschutzverfahren zu in- formieren. Er konnte daher zumindest in Erfahrung bringen, dass für ein durchschnittliches Eheschutzverfahren im Kanton Aargau praxisgemäss von einem Grundhonorar von Fr. 2'500.00 ausgegangen wird. Es oblag ihm daher, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Mit Kos- tennote vom 15. Dezember 2021 reichte er zwar eine Aufstellung der ein- zelnen Aufwandpositionen ein. Indessen hat er vor Vorinstanz nicht sub- stantiiert dargetan, dass und weshalb ihm ein Aufwand entstanden wäre, welcher über die Aufwendungen für ein durchschnittliches Eheschutzver- fahren hinausgehen. Die blosse Auflistung von Aufwandpositionen, wie sie der Beschwerdeführer vorgenommen hat, genügt hierfür nicht (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Mangels substantiierter Begründung des Honoraranspruchs war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher nicht gehalten, aufzuzeigen, welche Aufwandpositionen sie inwiefern als unge- rechtfertigt erachtete. Ihr kann daher auch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör vorgeworfen werden, zumal sie die Festsetzung des Pauschalhonorars in ihrem Ent- scheid genügend begründet hat. -8- Auch wenn für die Beurteilung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags nicht ein Zuschlag nach § 7 Abs. 1 AnwT zu gewähren ist, sondern, da eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d AnwT), die- sem Aufwand – wenn überhaupt – im Rahmen einer Erhöhung der Grund- entschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen wäre (vgl. vorne E. 2.4), ist der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu Guns- ten des Beschwerdeführers zu beanstanden, zumal nicht ersichtlich ist und vom Beschwerdeführer weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht wurde bzw. wird, inwiefern und aus welchen besonderen Gründen ihm zusätzliche Aufwendungen ent- standen wären, welche nicht bereits durch die Grundentschädigung ge- mäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (vgl. E. 2.3.2 und 2.4 hiervor) abgegolten sind. 2.6. Insoweit der Beschwerdeführer mit Beschwerde neu behauptet, bereits auf- grund der über fünf Stunden dauernden vorinstanzlichen Verhandlung sei eine Grundentschädigung von bloss Fr. 2'500.00 nicht angemessen und er damit sinngemäss geltend machen will, es habe sich vorliegend um ein Verfahren mit überdurchschnittlichen Aufwendungen gehandelt, ist er da- mit aufgrund des Novenverbots in Beschwerdeverfahren (vgl. E. 1 hiervor) nicht zu hören. Anzumerken bleibt, dass die vorinstanzliche Verhandlung nicht – wie behauptet – über fünf Stunden dauerte, sondern gemäss Ver- handlungsprotokoll 2 Stunden und 45 Minuten in Anspruch nahm. Dabei nahm ein beachtlicher Teil der Verhandlung die vom Beschwerdeführer auf 24 Seiten abgefasste sowie mündlich vorgetragene und somit durch die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT (vgl. E. 2.4 hiervor) abgegoltene Replik ein, worin er grossmehrheitlich Tatsachenbehauptun- gen aufstellte (wie bspw. Vorbringen zum Einkommen und Bedarf seiner Klientin), welche er bereits in seinem (erst nach gerichtlicher Aufforderung und somit nachträglich substantiierten sowie ohne Beilagen eingereichten) schriftlichen Eheschutzbegehren vorgebracht hatte oder zumindest hätte vorbringen können. 2.7. Es hat somit bei dem von der Gerichtspräsidentin von Zurzach für den Be- schwerdeführer ermittelten Honorar (ohne Auslagen und MWSt.) von Fr. 3'000.00 sein Bewenden. Unter Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 180.00 deckt dieser Betrag zwar lediglich einen Zeitaufwand von rund 17 Stunden anstelle der vom Beschwerdeführer geltend gemachten (rund) 27 Stunden ab. Wie bereits ausgeführt hat der Beschwerdeführer in seiner Honorarnote vom 15. Dezember 2021 jedoch keinerlei Ausführungen dazu gemacht und damit nicht dargetan, dass der von ihm gemäss Honorarnote betriebene Aufwand notwendig gewesen wäre resp. inwiefern – abwei- chend zum Durchschnittsfall – zur gehörigen Erledigung des übernomme- nen Prozessmandats ein Aufwand in geltend gemachter Höhe geradezu -9- erforderlich gewesen wäre. Seiner Substantiierungspflicht kam er mit der blossen Auflistung seines Aufwands in der Kostennote nicht nach (vgl. E. 2.5 oben). Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 1'250.00 (§ 11 Abs. 1 VKD i.V.m. § 8 VKD) dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'250.00 werden dem Beschwerdeführer aufer- legt und mit dem von ihm in identischer Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. Zustellung an: den Beschwerdeführer Mitteilung an: die Gesuchstellerin (B.) die Vorinstanz Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeu- tung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte - 10 - elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 3'178.20. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 27. Juni 2022 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Massari Walker