8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO), aufgrund der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch unter dem Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO vorläufig auf die Staatskasse zu nehmen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. - 12 - Das Obergericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Beklagten und von Amtes wegen wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Muri vom 20. Dezember 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: