7. Die prozessuale Bedürftigkeit beider Parteien erscheint erstellt (vgl. für die Beklagte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Vorinstanz vom 3. Oktober 2021 mit Beilagen); zudem ist das Rechtsmittelverfahren aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslos (vgl. Art. 117 ZPO). Antragsgemäss ist den Parteien deshalb die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und sind ihre Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände einzusetzen (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).