5.5. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Klägers setzt sich damit unter Berücksichtigung des unumstrittenen und von der Vorinstanz korrekt eingesetzten Grundbetrags von Fr. 850.00 (hälftiger Grundbetrag von zwei in einer dauernden Hausgemeinschaft lebenden Personen) wie folgt zusammen: