(vgl. Berufungsantwortbeilage 7). Damit kann er keine A-Welle – Tageskarte lösen und nach der insoweit nicht zu beanstandenden Berechnungsweise der Vorinstanz betragen die Arbeitswegkosten Fr. 262.90 ([Fr. 8.20 + Fr. 14.30] x 3 x 4 = Fr. 270.00; abzüglich Ferien: Fr. 270.00 x 11 / 12 = Fr. 247.50; zuzüglich Fr. 15.40 Halbtaxabonnement). Als Arbeitswegkosten sind dem Kläger somit Fr. 262.90 anzurechnen.