5.4.5. Der Kläger hat mit Vorlage eines Fahrplanauszugs (Berufungsantwortbeilage 3) glaubhaft gemacht, dass nach Ende seiner Arbeitsschicht um 22.00 Uhr nur noch über I. eine Zugverbindung nach seinem Wohnort J. zur Verfügung steht und ihn die Rückfahrt (mit Halbtax) jeweils Fr. 14.30 kostet - 11 -