5.4.4. Soweit die Beklagte geltend macht, der Kläger könne die Berechnung der Arbeitswegkosten durch die Vorinstanz nicht rügen, da er keine Berufung gemacht habe (Stellungnahme vom 9. Februar 2022 Ziff. 9), kann ihr nicht gefolgt werden. Der Berufungsbeklagte kann in der Berufungsantwort zur Berufung Stellung nehmen (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Ihm ist zudem, auch wenn keine Anschlussberufung erhoben wird (oder eine solche wie im summarischen Verfahren unzulässig ist, Art. 314 Abs. 2 ZPO), erlaubt, Kritik an den Erwägungen der Vorinstanz zu üben.