5.3.3. Wie bereits oben ausgeführt, bringt der Kläger vor, er kaufe zur Verpflegung während der Arbeit "Take Away", was angesichts der Arbeitszeit zwischen 14.00 und 22.00 Uhr glaubhaft erscheint. Solche Einkäufe werden vielfach mit Bargeld bezahlt, so dass Kontoauszüge des Klägers keinen weiteren Aufschluss darüber versprechen. Im Übrigen hat er auch glaubhaft gemacht, dafür keine Zulagen oder Spesenentschädigungen zu erhalten (vgl. oben Erw. 4.2.2 und 4.2.3). Die von der Vorinstanz dem Kläger dafür angerechneten Verpflegungskosten von Fr. 120.00 erscheinen angemessen. - 10 -