5.3. 5.3.1. Als auswärtige Verpflegungskosten hat die Vorinstanz dem Kläger mit Blick auf einen gerichtsüblichen Maximalbetrag von Fr. 200.00 und sein 60%- Pensum Fr. 120.00 zugesprochen (angefochtene Verfügung Erw. 2.4.2.2.). 5.3.2. Mit der Berufung (Ziff. II/4.3.) macht die Beklagte geltend, der Kläger erbringe keinen Nachweis für Mehrauslagen und mache nicht glaubhaft, dass er sich auswärts verpflege. Dies sei mit dem geltend gemachten Einkommen unwahrscheinlich. Der Kläger habe auch seine Bankauszüge nicht ediert, welche hätten aufzeigen können, wo und wie er sich verpflege. Es sei auch nicht ersichtlich, ob er dafür Zulagen oder Spesenentschädigungen erhalte.